Energiepreisbremsen für Kunden der Stromversorgung Zerbst GmbH & Co.KG

Um die derzeitige Belastung aller Energiekunden angesichts der angespannten energiepolitischen Lage zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden diese Entlastungen umgesetzt.

Sie müssen selbst nicht aktiv werden, um von der Entlastung zu profitieren. Ab Mitte Februar werden wir unsere Kundinnen und Kunden anschreiben und über Ihre konkreten Entlastungen informieren.

Ziel der Bundesregierung ist eine direkt spürbare monatliche Entlastung, die über angepasste Abschläge an alle anspruchsberechtigten Letztverbraucher weitergegeben werden soll. Anspruchsberechtigt in diesem Sinne sind alle Kunden mit einem direkten Liefervertrag für Strom, Gas oder Wärme.

Strompreisbremse

Informationen zur staatlichen Entlastung nach StromBPG

Die Strompreisbremse wurde Ende 2022 als Reaktion auf die gestiegenen Energiekosten von der Bundesregierung beschlossen. Sie entlastet private Haushalte und kleine Unternehmen bis 30.000 kWh Verbrauch / Jahr direkt und wird aus Bundesmitteln finanziert.

Die Strompreisbremse gilt vom 01. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Zusätzlich kann die Gültigkeit bei Bedarf bis April 2024 verlängert werden.

Das Wichtigste vorab: Um von der Preisbremse zu profitieren, müssen Sie selbst nichts tun! Wir berücksichtigen den staatlichen Entlastungsbetrag für unsere Strom- und Heizstromkunden und passen Ihre Abschläge automatisch bis spätestens zum 1. März 2023 an. Sie erhalten dazu eine neue Abschlagsrechnung von uns.

So geht’s : Berechnung der Strompreisbremse für private Haushalte und Unternehmen bis 30.000 kWh

  • der Netzbetreiber ermittelt für Sie und Ihre Lieferstelle eine Jahresverbrauchsprognose
  • für ein Grundkontingent von 80% dieser Jahresverbrauchsprognose (=Entlastungskontingent) wird der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 30.000 kWh bei 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde
  • Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis abgerechnet. Der Grundpreis bleibt unverändert.

Für Kunden mit einem prognostizierten Verbrauch über 30.000 Kilowattstunden greift die Preisbremse ebenfalls, allerdings mit abweichenden Parametern. Für diese Kundengruppe gelten 70 % der Jahresverbrauchsprognose als Grundkontingent, das mit einem Netto-Arbeitspreis von 13 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird.

FAQ: Häufige Fragen zur Strompreisbremse

Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und -kunden ab Januar 2023 und für das gesamte Jahr 2023. Die Verrechnung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt im März 2023. Eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist möglich.

Was muss ich tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren?

Sie müssen nichts tun. Sie erhalten von uns eine aktualisierte Information, in der Ihr Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse entsprechend berücksichtigt wird. Diese erhalten Sie spätestens im März 2023.

Wo kann ich meinen tatsächlichen Entlastungsbetrag sehen?

In der aktualisierten Information die Sie ab Mitte Februar von uns erhalten, führen wir den für Ihren Anschluss ermittelten Entlastungsbetrag auf. Hier können Sie auch sehen, welche Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber für Sie ermittelt hat.

Mein derzeitiger Arbeitspreis beträgt weniger als 40 ct/kWh. Zahle ich jetzt mehr?

In diesem Fall gilt die Strompreisbremse für Sie nicht. Sie zahlen weiterhin der Arbeitspreis Ihres aktuell laufenden Vertrags. Sollten sich Ihre Konditionen im nächsten Vertragszeitraum auf mehr als 40 Cent je Kilowattstunde erhöhen, greift die Preisbremse selbstverständlich auch für Sie ganz automatisch.

Muss ich meinen monatlichen Abschlag selbst anpassen?

Die Entlastung unserer Kunden wird ab März 2023 automatisch über gesenkte monatliche Abschläge erfolgen. Sie erhalten dazu eine angepasste Abschlagsrechnung. Natürlich dürfen Sie unabhängig davon Ihre Abschläge selbst anpassen.

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Ihr persönliches Entlastungskontingent wird auf Basis der Jahresprognose vom Netzbetreiber für Ihre neue Lieferstelle, also in diesem Fall für den Anschluss in der neuen Wohnung bereitgestellt und bildet so ggf. anteilig die Grundlage für die Berechnung des Entlastungsbetrages aus der Strompreisbremse. Je nachdem wann Sie umziehen, erhalten Sie die Entlastung anteilig für jede Wohnung.

Kurz erklärt:

Letztverbraucher

Letztverbraucher ist jeder, der die bezogene Energie (Strom, Gas, Wärme) selbst verbraucht.

Jahresverbrauchsprognose

Als Jahresverbrauchsprognose wird der vom Netzbetreiber oder Lieferanten ermittelte Wert an Kilowattstunden für Ihre Lieferstelle bezeichnet. In der Regel erfolgt diese Prognose – für Gas und Fernwärme temperaturbereinigt – in Annäherung an Ihren letzten abgerechneten Jahresverbrauch. Abweichend von dieser Berechnung wird für Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung (RLM)  als Jahresverbrauchsprognose der Jahresverbrauch aus dem Kalenderjahr 2021 angesetzt.

Was bedeutet eine Temperaturbereinigung bei der Ermittlung der prognostizierten Menge?

Für die Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose werden die bisherigen Jahresverbräuche zu ihrer Lieferstelle herangezogen und um äußere Einflüsse, wie z.B. die Temperatur bereinigt. Mit dieser Bereinigung wird vermieden, dass vorangegangene besonders kalte oder besonders milde Winter Einfluss auf die Prognose haben. Man nutzt hierzu sogenannte Heizgradtage. Immer wenn die Temperatur unter 15°C fällt, spricht man von einem Heiztag.

Um die Jahresverbrauchsprognose verlässlich zu prognostizieren, werden die Heizgradtage des Prognosezeitraums ins Verhältnis gesetzt zu den durchschnittlichen Heizgradtagen über einen längeren Zeitraum davor. Daraus ergibt sich ein Korrekturfaktor mit Hilfe dessen dann die Verbrauchsprognose für die Anwendung der Preisbremsen ermittelt wird. Es kann also sein, dass die für die Entlastungsberechnung zu Grunde gelegte Menge an Kilowattstunden von Ihrem letzten Jahresverbrauch abweicht.

Entlastungskontingent

Das Entlastungskontingent stellt auf Basis der Jahresverbrauchsprognose die Menge an Kilowattstunden dar, für die der gebremste Preis angewendet wird.

Für Haushaltskunden und kleinere Unternehmen

  • bis 30.000 kWh im Strom und
  • bis 1,5 Mio. kWh im Gas

beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Jahresverbrauchsprognose

Für Kunden, die über den genannten Mengen liegen oder nach registrierender Leistungsmessung abgerechnet werden, werden 70 % der Jahresverbrauchsprognose als Grundkontingent angesetzt.

Referenzpreis

Der Referenzpreis ist der staatlich fixierte Preis (= ugs. Preisdeckel), der mit dem für Sie gültigen Arbeitspreis gemäß Vertrag ins Verhältnis gesetzt wird. Dieser Preisdeckel ist der Grenzwert bis zu dem der Staat die Differenz gegenüber Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis übernimmt. Er bildet die Grundlage für die Ermittlung des Entlastungsbetrages.

Entlastungsbetrag

Ist der Geldbetrag, der Ihrem Vertragskonto im Zuge der Anwendung der Preisbremsen gutgeschrieben wird. Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus dem für Sie gültigen Entlastungskontingent und dem für die jeweilige Preisbremse gültigen Referenzpreis.