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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich

2. Vertragsschluss/Lieferbeginn

3. Umfang und Durchführung der Lieferung

4. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/ anteilige Preisberechnung

5. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

7. Änderungen dieser Bedingungen

8. Einstellung der Lieferung/fristlose Kündigung

9. Haftung

10. Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

11. Datenschutz

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten

13. Schlussbestimmungen

Anlage (Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung, Zinssatz bei Zahlungsverzug)


1. Geltungsbereich

Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Energie (nachfolgend AGB Energie) ist die Lieferung von elektrischer Energie durch die Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG an ihre Kunden. (zum Inhaltsverzeichnis)

2. Vertragsschluss/ Lieferbeginn

2.1. Das Angebot von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.

2.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind. (zum Inhaltsverzeichnis)

3. Umfang und Durchführung der Lieferung

3.1. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den jeweiligen Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 8.

3.2. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (zum Inhaltsverzeichnis)

4. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/anteilige Preisberechnung

4.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG oder auf Verlangen von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt.

Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

4.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlage oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

4.3. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG kann vom Kunden einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen

4.4. Zum Ende jedes von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

4.5. Der Kunde kann jederzeit von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

4.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. (zum Inhaltsverzeichnis)

5. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge sind zu dem von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.

5.2. Wenn Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

5.4. Gegen Ansprüche von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (zum Inhaltsverzeichnis)

6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung - soweit diese Kosten Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in Rechnung gestellt werden-, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.

6.2. Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom- und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können.

Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Künde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4. Ziff. 5.3. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 5.3. weitergegebenen Steuer oder Abgabe geändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG zu einer Weitergabe verpflichtet.

6.5. Ziff. 5.3. und Ziff. 5.4. gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss eine hoheitliche auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).

6.6. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.

Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht kein Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in der Mittelung gesondert hingewiesen.

6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 03923/7372-21 oder im Internet unter www.stromversorgung-zerbst.de / www.stadtwerke-zerbst.de (zum Inhaltsverzeichnis)

7. Änderungen dieser Bedingungen

7.1. Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGW, StromNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG berechtigt, diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

7.2. Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in der Mitteilung gesondert hingewiesen. (zum Inhaltsverzeichnis)

8. Einstellung der Lieferung/fristlose Kündigung

8.1. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunden in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet C,Stromdiebstahl").

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegen stehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt.

Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vot wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 7.1. oder 7.2. wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. (zum Inhaltsverzeichnis)

9. Haftung

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

9.2. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (zum Inhaltsverzeichnis)

10. Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Abgabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.

10.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 9.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat und wird Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

10.4. Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

10.5. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung von Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG nach § 7 EnWG handelt. (zum Inhaltsverzeichnis)

11. Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. (zum Inhaltsverzeichnis)

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten

Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. (zum Inhaltsverzeichnis)

13. Schlussbestimmungen

13.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich kommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag. (zum Inhaltsverzeichnis)

Anlage

Für den Zahlungsverzug und die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung stellen die Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG folgende Kosten in Rechnung:

Zahlungsverzug  
Mahnung** 3,00 €
Mahnung/Sperrandrohung** 5,00 €
Nachinkasso
(Kassierung durch Monteur)*
15,00 €


Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)*
40,00 €
Bei Außensperrungen wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt


Zinssatz bei Zahlungsverzug:
gem. § 2881 BGB für Verbraucher 5 % - punkte über dem Basiszinssatz
gem. § 288 II BGB für Unternehmen 8 % - punkte über dem Basiszinssatz


* Bruttopreise inkl. 19 % Mehrwertsteuer
** Für diese Pauschale fällt keine Umsatzsteuer an

(zum Inhaltsverzeichnis)


Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG
Dessauer Straße 76 39261 Zerbst/Anhalt

Telefon: 03923-73 72-0
Fax: 03923-73 72 32

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